Mit Urteil vom 19.11.2008 sieht das Verwaltungsgericht Wiesbaden, dass keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung von Rundfunk bei einem gewerblich genutzten Internet-Computer gegeben ist.
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC, würden in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt und somit kann diese Pflicht für PCs nicht greifen. Das Vorliegen einer Pflicht zur Gebühr könne man nur aus dem Umkehrschluss heraus ziehen, was nicht ausreicht.